Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäfte mit der Kainzbauer GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kainzbauer GmbH

Als PDF Download: AGB Kainzbauer GmbH


I. ALLGEMEINES

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Kauf und die Lieferung von Waren und Leistungen, soweit nicht die Vertragsparteien schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Diese Geschäftsbedingungen regeln in der Hauptsache einen Kaufvertrag. Bei Verträgen mit einer Laufzeit (z.B. Liefer-& Wartungsvertrag, All In, Miete,…) gelten zusätzlich die in den jeweiligen Verträgen schriftlich vereinbarten Bedingungen.
  2. Die vorliegenden allgemeinen Kaufvertragsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne § 1 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
  3. Folgend wird die Firma Kainzbauer GmbH als KAINZBAUER bezeichnet.

II. KAUFGEGENSTAND oder bei Verträgen VERTRAGSGEGENSTAND

Gegenstand des Kaufes sind die lt. Lieferschein und oder Bestellschein bezeichneten Geräte, Zubehörteile, Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien, Kundendienst-Leistungen (Weg, Arbeitszeit) und sonstige Produkte (im Folgenden kurz als “Waren” bezeichnet). Der Käufer hat sich von der Beschaffenheit und Leistung selber überzeugt und hat den Kaufgegenstand bzw. Vertragsgegenstand selbst bestimmt.


III. KAUFPREIS

Alle Preise sind Nettopreise ohne jeden Abzug. Dazu kommen Nebenkosten wie Fracht, Transportkosten, Abgaben (z.B. bei Mietverträgen die Mietvertragsgebühr an das Finanzamt), Liefer-, Installationspauschalen, ARA Verpackungsentsorgung, URA Urheberrechtsabgabe-Gerätevergütung, Altgeräte-Entsorgungsbeitrag und die jeweils geltenden Mehrwertsteuersätze.


IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Der Kaufpreis ist prompt, netto Kassa, nach Fakturenerhalt zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Für den Fall eines Zahlungsverzuges trotz Einräumung einer zumindest achttägigen Nachfrist hat KAINZBAUER das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten und die kaufgegenständliche Ware zurückzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck vom Installationsort auf Kosten des Käufers abzuholen. KAINZBAUER ist berechtigt, den gesamten daraus entstehenden Schaden geltend zu machen.
  2. Für den Fall der Vereinbarung von Teilzahlungen gilt Terminverlust als vereinbart, falls der Käufer eine Kaufpreisrate und/oder den Vertragspreis nicht pünktlich oder vollständig entrichtet.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung oder Nichterfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen durch KAINZBAUER zurückzuhalten.
  4. Für den Fall des unberechtigten Rücktritts vom Vertrag sowie im Fall des Annahmeverzugs des Käufers ist KAINZBAUER berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Waren anderweitig zu verwerten. Im Fall einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 90 % des Rechnungsbetrages, exkl. USt, als vereinbart.

V. LIEFERUNG UND INSTALLATION

  1. KAINZBAUER liefert die Geräte innerhalb Österreichs (in Ausnahmefällen, nach schriftlicher Vereinbarung nach Deutschland) unter Verrechnung der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Transport- und Installationskosten. Wo Erschwernisse vorliegen, werden die effektiven Kosten verrechnet. Der Käufer trägt auf eigene Kosten Sorge dafür, dass zum Zeitpunkt der Lieferung der Geräte etwaige elektrische Anschlüsse, Fernsprech- oder Schnittstellen zu Fremdgeräten bzw. Anlagen gelegt und alle sonstigen, für die Installation gemäß den Spezifikationen von KAINZBAUER und dem Hersteller notwendigen Vorkehrungen getroffen sind. Der Käufer hat die angegebenen Maße, Gewichte und Installationsanweisungen zur Kenntnis genommen und sich überzeugt, dass die Bedingungen vor Ort die Lieferung, einen ordentlichen Betrieb und die Versorgung der Geräte/Waren zulassen. Der Käufer wird KAINZBAUER jeden Schaden ersetzen, der wegen mangelhafter Vorkehrungen bei der Lieferung, Installation und Betreuung der Geräte entsteht. Dies gilt auch, wenn eine Lieferung/Leistungserbringung nicht möglich ist, weil z.B. ein Durchgang zu schmal, der geplante Stellplatz zu klein, eine Treppe zu eng, die Tragfähigkeit des Bodens zu gering, keine Zufahrt möglich, usw. und dieser Umstand Kainzbauer erst vor Ort bei der Lieferung und/oder Leistungserbringung bekannt wird.
  2. Lieferfristen sind nur dann rechtsverbindlich vereinbart, wenn sie von KAINZBAUER schriftlich bestätigt werden. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel der Ware müssen KAINZBAUER unverzüglich nach Lieferung mit eingeschriebenem Brief angezeigt werden. Wenn diese Anzeige unterbleibt, gilt die Lieferung als einwandfrei angenommen.
  3. Transportschäden sind unverzüglich und unbedingt auf dem Speditionsschein, welcher vom Speditionspersonal zur Unterschrift vorgelegt wird, zu vermerken. Spätere Meldungen von Transportschäden können nicht anerkannt werden.

VI. GEFAHRTRAGUNG

  1. Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt die Ware als “ab Werk” verkauft.
  2. Bei Verkauf “ab Werk” geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer übergeben wird.
  3. Wird die Ware vom Verkäufer an einen vom Käufer bezeichneten Ort geliefert, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem vom Käufer ursprünglich bezeichneten Platz gebracht wurde. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn die Ware danach auf Wunsch des Käufers umgestellt wird. Bei Lieferung mit Bahn und Post geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an Bahn und Post auf den Käufer über.
  4. Im Übrigen gelten die Incoterms 2010 (das sind Bedingungen für den Transport von Waren), in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

VII. EINSCHULUNG VON BEDIENKRÄFTEN

Der Käufer wird zwei Bedienungskräfte nennen, die KAINZBAUER für die Bedienung der Geräte einschult. Für diese Einschulung ist ein Betrag (im Angebot) vereinbart. Der Käufer verpflichtet sich, dass die Bedienungskräfte die Anweisungen der Bedienungsanleitung sorgfältig einhalten. Allfällige durch Nichteinhaltung von Anweisungen entstandene Kosten sind zur Gänze vom Käufer zu tragen. Wird eine weitere Einschulung nötig oder übersteigt die Zeit der Einschulung das normale (üblicher Zeitaufwand) bzw. das laut Angebot vereinbarte Maß, so führt diese KAINZBAUER auf Kosten des Käufers, gemäß der jeweils gültigen Preisliste durch bzw. wird der über das Angebot hinausgehende Zeitaufwand verrechnet.


VIII. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Datum der Lieferung der Ware. Die gesetzlichen Gewährleistungsfolgen werden auf das Recht des Käufers auf kostenlosen Austausch der mangelhaften Teile beschränkt und können nur gegen Vorlage der Rechnung geltend gemacht werden. Auftretende Mängel sind unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. Die Gewährleistung umfasst auf keinen Fall durch den Betrieb der Geräte verursachte Verschleißreparaturen und Austausch von Verschleißteilen bzw. Verbrauchsmaterial, Wartungsarbeiten, etc. sowie die Behebung von Mängeln, die durch unsachgemäße Installation der Geräte, durch sonstige nicht durch KAINZBAUER zu vertretende Umstände, entstanden sind sowie von Mängeln, die vom Käufer durch einfache Justierung am Gerät leicht zu beheben sind. Alle ausgetauschten Teile gehen ersatzlos in das Eigentum von KAINZBAUER über.
  2. Werden die von KAINZBAUER und vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungen nicht eingehalten oder werden nicht von KAINZBAUER gelieferte Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile oder Zubehörteile verwendet, so erlischt die Gewährleistungspflicht von KAINZBAUER. Die Gewährleistung erlischt ebenso, wenn Reparaturen oder Änderungen am Gerät von Personen durchgeführt werden, welche nicht dem technischen Kundendienst von KAINZBAUER angehören oder von KAINZBAUER beauftragt wurden.
  3. Alle Arbeiten werden innerhalb der Arbeitszeiten von KAINZBAUER durchgeführt. Für Schäden, die durch eine eventuelle Betriebsunterbrechung oder durch Verzögerungen bei der Wartung und Reparatur von Geräten entstehen, haftet KAINZBAUER nicht. KAINZBAUER ersetzt in keinem Fall aufgewendete Verbrauchsmaterialien des Käufers. Für die Nichterbringung von Gewährleistungsansprüchen kann KAINZBAUER insbesondere dann nicht haftbar gemacht werden, wenn diese durch höhere Gewalt (wie z.B. Epidemie, Unwetter, Streik, Krieg, Erdbeben, etc.) verursacht wurden.
  4. Der Anspruch des Käufers auf Gewährleistung durch KAINZBAUER ist nicht übertragbar und endet bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Übertragung der Geräte. In keinem Fall hat KAINZBAUER Gewährleistungshandlungen außerhalb von Österreich zu setzen.
  5. Sämtliche Gewährleistungsansprüche, die über den Punkt VIII. 1. bis VIII. 4. definierten Umfang hinausgehen, sind ausgeschlossen.

IX. HAFTUNG

  1. KAINZBAUER haftet bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten.
  2. Gegenüber dem Käufer ist darüber hinaus jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Vermögensschäden Dritter, die direkt oder indirekt in Verbindung mit dem Kauf, dem Gebrauch von Ware, sowie der Vornahme von Service- und Reparaturarbeiten an Geräten entstehen ausgeschlossen. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger.
  3. KAINZBAUER haftet nicht für Verdienstentgang und alle Arten von Folgeschäden.

X.BESTELLUNG UND LIEFERUNG VON VERBRAUCHSMATERIAL

Der Käufer kann das Verbrauchsmaterial gemäß der jeweils gültigen Preisliste bestellen. Die Lieferung des Verbrauchsmaterials erfolgt ab Lager Salzburg unfrei. KAINZBAUER wählt die Versandform, eventuelle Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Geliefertes Verbrauchsmaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KAINZBAUER.


XI. SERVICE UND REPARATUREN

  1. Wird zwischen dem Käufer und KAINZBAUER für die Geräte ein gesonderter Liefer- (bzw. Service-) und Wartungsvertrag abgeschlossen, so führt KAINZBAUER Service und Reparaturen aufgrund dieses Vertrages durch und es gelten die Vertragsbedingungen dieses Vertrages (All-in-Vertrag).
  2. Nimmt KAINZBAUER Bestellungen von Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen im Einzelfall entgegen, so werden die jeweils zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Sätze für Technikerleistungen, Ersatzteile, Verbrauchsmaterial sowie Weg- und Kilometerpauschalen verrechnet.
  3. Der Austausch der Verbrauchsmaterialien obliegt dem Ermessen des KAINZBAUER Servicepersonals.
  4. Jenen Angaben, welche sich auf die Leistungsfähigkeit (Kopienzahl, Seitenzahl) von Geräten bzw. Verbrauchsmaterialien beziehen, ist von KAINZBAUER geliefertes Verbrauchsmaterial zugrunde gelegt. Für Kopiergeräte, Drucker, Faxgeräte und Multifunktionsgeräte sind für die Seitenangaben (für wie viele Seiten ein Verbrauchsgut reicht) das Format DIN A4 sowie ein Farbanteil gemäß den jeweiligen Herstellerangaben zugrunde gelegt. Jede Seite größer als DIN A4 und somit auch DIN A3 ist zwei Seiten DIN A4 gleichzusetzen. Seitenformate kleiner DIN A4 zählen als eine DIN A4 Seite.

XII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen Eigentum von KAINZBAUER. Bei Verträgen (z.B. All IN- und Mietverträge) bleibt die Ware im Eigentum von Kainzbauer und wird dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt, gemäß den vereinbarten Bedingungen im jeweiligen Vertrag.
  2. Solange KAINZBAUER Eigentümer der kaufgegenständlichen Ware ist, ist eine Weiterveräußerung der Ware nur nach Erteilung einer schriftlichen Zustimmung von KAINZBAUER zulässig.
  3. Solange KAINZBAUER Eigentümer der kaufgegenständlichen Ware ist, verpflichtet sich der Käufer, das Eigentumsrecht von KAINZBAUER insbesondere in folgenden Fällen Dritten gegenüber kundzutun und KAINZBAUER unverzüglich zu verständigen.
  4. a) Wenn Dritte durch Beschlagnahmung, Pfändung, etc. Rechte an der Ware geltend machen.
  5. b) Wenn ein Sanierungs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Käufers beantragt, eröffnet oder ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.
  6. c) Der Käufer ist auf jeden Fall verpflichtet, KAINZBAUER zu verständigen, wenn der vertraglich vereinbarte Aufstellungsort von Geräten aus welchen Gründen auch immer geändert wird.

XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit stimmt der Auftraggeber ausdrücklich zu, dass der Firmenname, seine persönlichen (Firmen-) Daten, nämlich Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Kontoverbindung zum Zwecke der Verwaltung, Vertragsabwicklung, und der Insolvenzabfrage automationsunterstützt von Kainzbauer verarbeitet und gespeichert werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Dritte erfolgt nicht, mit Ausnahme jener oben bezeichneten Daten an Finanzierungsinstitute und Banken im Interesse des Gläubigerschutzes und zur Abbuchung des Einkaufspreises bzw. der in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Beträge/Pauschalen. Nähere Informationen zur Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung, welche Sie auf unserer Homepage www.kainzbauer.at finden. 
  2. Jede Änderung oder Ergänzung dieser AGBs bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die von mindestens einer zeichnungsberechtigten Person von KAINZBAUER und dem Käufer unterzeichnet werden muss. Etwaige Einkaufs- und andere Vertragsbedingungen des Käufers und/oder Vertragspartners finden keine Anwendung.
  3. Alle ein Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen und Mitteilungen des Käufers (z.B. betreffend Leasing-, Miet-, All In Bereitstellungs- und Liefer- & Wartungsverträge) sind nur dann von rechtlicher Wirkung, wenn sie schriftlich und eingeschrieben an KAINZBAUER erfolgen und von mindestens einer zeichnungsberechtigten Person von Kainzbauer firmenmäßig unterzeichnet werden.
  4. Etwaige Kosten der Vertragserrichtung trägt der Käufer.
  5. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von KAINZBAUER, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
  6. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Salzburg. Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes gilt als vereinbart.
  7. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der ganzen Verkaufs- und Lieferbedingungen – AGBs zur Folge.

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